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HGB  Haftung bei Umzügen 

 

Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderung von Umzugsgut von uns nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haltungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. ( Haftung bei den Umzügen in München – OST von Jona Umzüge )

 

Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzuggutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung, oder durch Überschreiten der Lieferfrist entsteht. (Obhut-Haftung)

 

Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620.00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schaden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzuggutes, oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen und handelt es sich um andere Schaden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

 

Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzuggutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

 

Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. (unabwendbares Ereignis)

 

 

 

Besondere Haftungsausschlussgründe

 

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

 

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere oder Urkunden.
  2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzuggutes durch den Absender.
  4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.
  5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladeadresse nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
  6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
  7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzuggutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerer Verderb oder Auslaufen, erleidet.

 

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer er unter 1.bis7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlüsse nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

 

Außervertragliche Ansprüche

 

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzuggutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

 

Wegfall der Haftungsbefreiung – und Begrenzungen

 

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

 

Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzuggutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen- und Begrenzungen berufen. Dies gilt nicht wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

 

Ausführender Möbelspediteur
Wer der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt ( ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen, Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

 

Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes, eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

 

Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

 

Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Schadenersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

 

  • Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert- festzuhalten, oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensahnzelgen genügen in keinem Fall.
  • Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine Anzeige nach Lieferung erstattet, muss sie, um den Anspruchsverlust zu verhindern, in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
  • Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

 

Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle) ist der Absender verpflichtet dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)

 

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB) der Umzugfirma Möbeltrans Koch GmbH

 

Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen. 

 

 

 

Zusatzleistung
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs, gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes, aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluß ( Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB) der Umzugfirma Jona Umzüge ) nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.

 

Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.

 

Haftung
Im Falle einer versculdensabhängingen Haftung haftet der Möbelspäditeur nur folgende Felle:
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Möbelspediteurs beruhen oder
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Möbelspediteurs oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Möbelspediteurs beruhen oder
Verletzung wesentlicher Vertrauenspflichten.
Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertraungspflichten aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die typischerweise vorhersehbaren Schaden begrentzt.

 

Erstattung der Umzugkosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er dieser Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlung auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. Im übrigen haftet der Absender neben einem sollche Dritte jedenfalls gesammtschuldnerisch für das vereinbarte Entgelt.

 

Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh- Radio- und Hi-Fi Geräte, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung einer fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

 

Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektrogas- Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.

 

Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

 

Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlagen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

 

Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigten Leute des Möbelspediteurs hat der Letztere nicht zu verantworten.

 

Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzuggutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

 

Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten nach Beendigung der Entladung und bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in BAR oder in gleichwertiger Zahlungsmittel-Form zu bezahlen. Bar-Auslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

 

Rücktritt vom Vertrag
§ 6.6 DIN EN ISO 12522-1 wird durch einschlägige Bestimmungen des BGB und HGB, insbesondere durch § 415 HGB, § 346 BGB ersetzt.

 

Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB).

 

Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtstreitigkeiten gilt Paderborn als Gerichtsstand.

 

Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.

 


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